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   FG Hamburg, 01.12.2000 - I 384/98   

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https://dejure.org/2000,15527
FG Hamburg, 01.12.2000 - I 384/98 (https://dejure.org/2000,15527)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2000 - I 384/98 (https://dejure.org/2000,15527)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - I 384/98 (https://dejure.org/2000,15527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsberatungskosten eines Steuerberaters wegen Anfechtung einer Prüfungsentscheidung als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsberatungskosten eines Steuerberaters wegen Anfechtung einer Prüfungsentscheidung als Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Werbungskosten - Türkischer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 384/98
    Eine solche betriebliche Veranlassung ist bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebs gemacht werden (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.1985 VI R 45/84, BStBl 1986 II 459 f.).
  • BFH, 13.10.1977 - V R 57/74

    Untätigkeitsklage - Ablauf der Sechsmonatsfrist - Einlegung des

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 384/98
    Da der Beklagte keinen ausreichenden Grund mitgeteilt hat, weshalb über den vom Kläger fristgerecht eingelegten Einspruch bis zur mündlichen Verhandlung nicht entschieden worden ist, ist die Klage abweichend von § 44 FGO auch ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens in die Zulässigkeit hineingewachsen, nachdem zwischen der Einlegung des Einspruchs und der mündlichen Verhandlung mehr als sechs Monate abgelaufen sind (BFH, Urteil vom 13.10.1977 V R 57/74, BStBl II 78, 154 / 155).
  • FG Niedersachsen, 25.09.2000 - 1 K 4/00

    Voraussetzungen an eine Prozessvollmacht; Berücksichtigung des Mangels der

    Am 2. August 2000 ging bei Gericht zunächst das FAX und am Folgetag das Original eines Schriftsatzes des Prozessvertreters ein, in dem er erklärte, die Prozessvollmacht liege dem Gericht bereits vor, und zwar in dem Klageverfahren I 384/98.

    Das Klageverfahren I 384/98 hatten die Kläger im Jahre 1998 wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 angestrengt.

    Der Berichterstatter sah durch den Hinweis auf die Prozessvollmacht in dem Verfahren I 384/98 seine Auflage aus der Verfügung vom 27. Juni 2000 nicht als erfüllt an.

    Der Vollmacht im Verfahren I 384/98 lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch für dieses Streitverfahren erteilt worden ist.

    Die im Verfahren I 384/98 vorgelegte Vollmacht war einem Schriftsatz beigefügt, der ausdrücklich nur das Aktenzeichen und den Streitgegenstand jenes Verfahrens wiedergab (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakten I 384/98).

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